Im vorliegenden Fall wurde die Nextbike GmbH zwei Klauseln in den AGB nicht weiter zu verwenden, nach denen Kunden wegen jeder unsachgemäßen Nutzung eines Mietfahrrads und auch aus begründetem Anlass von der Nutzung ausgeschlossen werden können.
Die Klausel zur unsachgemäßen Nutzung war nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig, denn diese erlaube im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Die Klausel, nach der Kunden bei begründetem Anlass von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen werden können, sei nicht klar und verständlich und daher unwirksam.
Die Klausel zur unsachgemäßen Nutzung war nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig, denn diese erlaube im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Die Klausel, nach der Kunden bei begründetem Anlass von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen werden können, sei nicht klar und verständlich und daher unwirksam.
LG Leipzig, 19.02.2019 - Az: 08 O 2124/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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