Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Grundsätzlich ist ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es jedoch im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Die Schadensrestitution darf nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden. Auch bei der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte frei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.
Diesen Grundsätzen und der dem Geschädigten grundsätzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit widerspräche es, wenn sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze, der von der Versicherung ausgesuchten Alternativwerkstatt verweisen lassen müsste. Das Gericht folgt zwar grundsätzlich der Ansicht, dass sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss (vgl u.a.: OLG Hamm, 28.03.2017 - Az: 26 U 72/16); um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht.
Diesen Grundsätzen und der dem Geschädigten grundsätzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit widerspräche es, wenn sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze, der von der Versicherung ausgesuchten Alternativwerkstatt verweisen lassen müsste. Das Gericht folgt zwar grundsätzlich der Ansicht, dass sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss (vgl u.a.: OLG Hamm, 28.03.2017 - Az: 26 U 72/16); um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht.
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AG Dorsten, 19.09.2017 - Az: 3 C 94/17
ECLI:DE:AGRE2:2017:0919.3C94.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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