Vorfahrtsrecht (§ 8 Abs. 1 StVO) und Wartepflicht (§ 8 Abs. 2 StVO) entfallen grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten (hier: Blinken nach rechts und niedrige Geschwindigkeit) einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, die Fahrwege beider Fahrzeuge werden sich nicht kreuzen.
Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung, weil der Vorfahrtsberechtigte nach rechts blinkt und mit niedriger Geschwindigkeit (hier: 30 km/h) fährt und der von rechts kommende Wartepflichtige in der irrtümlichen Annahme, der Vorfahrtsberechtigte werde nach rechts abbiegen, losfährt, obwohl beim Losfahren angesichts der Geschwindigkeit und des Abstands des Vorfahrtsberechtigten zumindest objektiv nicht mehr mit einem Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten gerechnet werden durfte, so kommt eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Wartepflichtigen in Betracht.
Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung, weil der Vorfahrtsberechtigte nach rechts blinkt und mit niedriger Geschwindigkeit (hier: 30 km/h) fährt und der von rechts kommende Wartepflichtige in der irrtümlichen Annahme, der Vorfahrtsberechtigte werde nach rechts abbiegen, losfährt, obwohl beim Losfahren angesichts der Geschwindigkeit und des Abstands des Vorfahrtsberechtigten zumindest objektiv nicht mehr mit einem Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten gerechnet werden durfte, so kommt eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Wartepflichtigen in Betracht.
OLG München, 15.09.2017 - Az: 10 U 4380/16
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