Der Betreiber eines Ladengeschäfts kann im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, bei nasser Witterung einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ein- und Ausgangsbereich infolge eingetragener Nässe rutschig wird.
Stürzt ein Kunde auf nassem Boden, weil einerseits der Betreiber des Ladengeschäfts der dargestellten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits der Kunde nicht das angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit aufgebracht hat, so kann es richtig sein, den Mitverschuldensanteil des Kunden mit nicht mehr als 25% zu bemessen.
Stürzt ein Kunde auf nassem Boden, weil einerseits der Betreiber des Ladengeschäfts der dargestellten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits der Kunde nicht das angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit aufgebracht hat, so kann es richtig sein, den Mitverschuldensanteil des Kunden mit nicht mehr als 25% zu bemessen.
OLG München, 18.01.2017 - Az: 20 U 4062/16
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