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Sturz wegen Nässe im Ausgangsbereich eines Supermarkts

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Betreiber eines Ladengeschäfts kann im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, bei nasser Witterung einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ein- und Ausgangsbereich infolge eingetragener Nässe rutschig wird.

Stürzt ein Kunde auf nassem Boden, weil einerseits der Betreiber des Ladengeschäfts der dargestellten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits der Kunde nicht das angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit aufgebracht hat, so kann es richtig sein, den Mitverschuldensanteil des Kunden mit nicht mehr als 25% zu bemessen.


OLG München, 18.01.2017 - Az: 20 U 4062/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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