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Blitzer-App auf dem Smartphone ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.

Nach § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Lediglich beispielhaft („insbesondere“) benennt Satz 2 der Norm Geräte zur „Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte)“.


OLG Rostock, 22.02.2017 - Az: 21 Ss OWi 38/17 [Z]


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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