Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.
Nach § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Lediglich beispielhaft („insbesondere“) benennt Satz 2 der Norm Geräte zur „Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte)“.
Nach § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Lediglich beispielhaft („insbesondere“) benennt Satz 2 der Norm Geräte zur „Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radar- oder Laserstörgeräte)“.
OLG Rostock, 22.02.2017 - Az: 21 Ss OWi 38/17 [Z]
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