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Eilanträge gegen Dieselfahrverbot in Umweltzone Stuttgart erfolglos

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das VG Stuttgart hat mehrere Eilanträge gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart abgelehnt, da keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots bestehen.

Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller erreichen, dass sie die Umweltzone Stuttgart weiterhin mit Dieselfahrzeugen unter der Abgasnorm Euro 5/V befahren dürfen. Zur Begründung machten die Antragsteller im Wesentlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und an der Rechtmäßigkeit des dieser Anordnung zugrundeliegenden Luftreinhalteplans Stuttgart als Teilplan der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart geltend. So fehle es an einer Rechtsgrundlage für die erfolgte Anordnung des Verkehrsverbots, insbesondere für das gewählte Zusatzzeichen "Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei". Die anderslautenden Feststellungen des VG Stuttgart im Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) und des BVerwG in seinem Urteil vom 27.02.2018 (7 C 30.17) seien unzutreffend. Darüber hinaus seien die dem Luftreinhalteplan zugrunde gelegten und vom VG Stuttgart im Urteil vom 26.07.2017 herangezogenen Grenzwerte für NO2 von 40 µg/m3 veraltet. Auch seien die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt worden und eine Berücksichtigung anderer Verursacher, etwa des Stuttgarter Hafens und der Heizkraftwerke unterblieben, wodurch sich das angeordnete Verkehrsverbot als unverhältnismäßig erweise. Schließlich sei der Regelungsgehalt des gewählten Verkehrszeichens für unkundige Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres zu erfassen.

Das VG Stuttgart hat keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots erkannt und die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Rechtsgrundlage – wie bereits das BVerwG ausgeführt habe – mit § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes gegeben. Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften stünden der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Dies folge – wie bereits das BVerwG festgestellt habe – aus zwingend umzusetzendem Unionsrecht. Die dort festgeschriebenen Grenzwerte seien unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Die Ausführungen zu den Standorten der Messstellen und den übrigen möglichen Verursachern führten jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung. Gleiches gelte für die konkrete Ausgestaltung des gewählten Zusatzzeichens. Auch wenn die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit zuließen, sei es den vom Verkehrsverbot Betroffenen jedenfalls nicht unzumutbar, dieses vorerst zu beachten. Denn die Regelungen zum Verkehrsverbot enthielten einen umfassenden Katalog von Ausnahmetatbeständen, wonach einige Verkehrsteilnehmer bereits grundsätzlich nicht vom Verkehrsverbot betroffen seien und andere bei der Landeshauptstadt Stuttgart Ausnahmegenehmigungen beantragen könnten. Die von den Antragstellern geltend gemachten persönlichen Umstände seien daher nicht in den vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu berücksichtigen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe eingelegt werden kann.

In einem weiteren Verfahren eines Stuttgarter Autohauses (17 K 1438/19) war eine Entscheidung noch nicht möglich, da bei der dortigen Antragstellerin angeforderte und für die Entscheidung erforderliche Unterlagen dem Verwaltungsgericht bisher nicht vorgelegt wurden. Der in diesem Verfahren von der Deutschen Umwelthilfe e.V. gestellte Antrag, beigeladen zu werden, wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht konnte nicht erkennen, aus welchem Grund eine Beteiligung der Deutschen Umwelthilfe an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung geboten ist.


VG Stuttgart, 05.04.2019 - Az: 17 K 1831/19, 17 K 2011/19, 17 K 2027/19, 17 K 2037/19, 17 K 2038/19, 17 K 2041/19, 17 K 2049/19, 17 K 2050/19, 17 K 2064/19

Quelle: PM des VG Stuttgart

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