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Totalschaden und der Wertersatz für eine Airbrushlackierung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kommt es zu einem Totalschaden eines Fahrzeugs mit einer Airbrushlackierung, so ist zunächst ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden entstanden. Der Geschädigte kann aber wegen der Zerstörung der Lackierung an dem Pkw nicht Naturalrestitution gemäß §§ 249 Abs. 2 BGB durch Zahlung des für die Neuaufbringung des Lacks erforderlichen Betrages verlangen.

Zwar hat die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich Vorrang vor der Kompensation gemäß § 251 BGB. Zahlung in Höhe der Nettokosten der Naturalrestitution kann der Geschädigte aber dann nicht verlangen, wenn die Naturalrestitution unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Die Frage, ob Unverhältnismäßigkeit vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung durch die Restitution und des nach § 251 BGB geschuldeten Geldersatzes zu bestimmen.

Im zu entscheidenden Fall waren die Herstellungskosten für eine vergleichbare Airbrushlackierung auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens mit brutto 2.900,00 EUR anzusetzen. Ein Abzug wegen einer Wertverbesserung durch die Naturalrestitution ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich für die Frage einer Werterhöhung ist, jedenfalls soweit nicht Verschleißteile betroffen sind, ob der Wert der Gesamtsache, also des dem beschädigten PKW entsprechenden zwölf Jahre alten Pkw, auf dem die Lackierung aufzubringen wäre, durch die Lackierung erhöht würde. Dies war hier nicht der Fall, weil jedenfalls bei einem älteren Fahrzeug mit einer hohen Laufleistung eine Werterhöhung durch eine Neulackierung nicht eintritt (LG Essen, 23.12.1999 - Az: 1 S 193/99).

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