Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
Vorliegend ging es um den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens eines Verkehrsunfallopfers:
Der Geschädigte hat in der Berufungsbegründung Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen erhoben und diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 durch Vorlage einer 33seitigen klinisch-psychologischen Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen konkretisiert. Die Stellungnahme erachtet das Gutachten des Sachverständigen in mehreren Punkten für unrichtig und kommt zu dem Ergebnis, dass die anhaltende chronische Schmerzerkrankung des Geschädigten durch den
Unfall ausgelöst wurde. Mit diesem als qualifizierter Parteivortrag zu wertenden Vorbringen, das mit zum Kernvorbringen des Geschädigten in der Berufungsinstanz zählt, befasst sich das angefochtene Urteil, das die Stellungnahme nicht erwähnt, nicht.
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des durch die Vorlage der Stellungnahme konkretisierten Vorbringens des Klägers und einer womöglich gebotenen Ergänzung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Falles zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung kann die Entscheidungserheblichkeit nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen weder die Annahme einer Begehrensneurose noch die Annahme eines Bagatellfalls.