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Unfall beim Ein- und Ausfahren in die Waschstraße und die Fahrerflucht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstrasse.

Im vorliegenden Fall fuhr die spätere Angeklagte trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit dem auf sie zugelassenen Ford Focus Kombi versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage einer Tankstelle ein, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstelle alarmiert wurde. Die Filialleiterin ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die spätere Angeklagte auf ihren Irrtum an. Diese stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Zudem fragte sie, warum „dieses Ding da herumstehen“ würde und wies dabei auf das Portal der Waschanlage. Anschließend stieg die spätere Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren PKW und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. Im weiteren Verlauf des Zurücksetzens fuhr sie dann auch noch gegen den vor der Tankstelle befindlichen Bordstein. Nach dem vollständigen Herausfahren aus der Waschanlage erkannte die Filialleiterin, dass die Pkw-Fahrerin bei den Kollisionen mit dem Portal der Waschanlage die Bürsten der Waschanlage teilweise abgebrochen hatte, und sprach die Fahrerin durch die heruntergelassene Scheibe auf der Fahrerseite auf die Beschädigung an. Konkret fragte sie, was die Fahrerin jetzt machen wolle, sie habe die Waschanlage “kaputt gemacht“. Die spätere Angeklagte erwiderte, sie habe nichts „kaputt gemacht“, und fuhr davon, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen, obwohl sie wusste, dass sie durch die zahlreichen Kollisionen mit der Waschanlage möglicherweise einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Sie wollte sich den Feststellungen und Konsequenzen ihres Verhaltens entziehen.

An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 1.600 Euro. Neben den abgebrochenen Bürsten war durch die Wucht des Anpralls auch der Schlitten, an welchem die Bürsten befestigt waren, verbogen.

Erst nachdem die Polizei die Wohnung der Pkw-Fahrerin am Folgetag wegen des Vorfalls aufgesucht hatte, meldete sich der Ehemann der Angeklagten bei der Tankstelle wegen des entstandenen Sachschadens.

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