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Gutachtenkosten werden bei Bagatellschäden nicht erstattet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, 29.11.1988 - Az: X ZR 112/87).

Etwas Anderes gilt nur bei sog. Bagatellschäden, bei denen der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen hat, da insoweit ein Kostenvoranschlag ausreichen soll. Das Gericht setzt diese im Bereich von 1.000,00 EUR an.


LG Arnsberg, 07.12.2016 - Az: I-3 S 54/16

ECLI:DE:LGAR:2016:1207.3S54.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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