Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, 29.11.1988 - Az: X ZR 112/87).
Etwas Anderes gilt nur bei sog. Bagatellschäden, bei denen der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen hat, da insoweit ein Kostenvoranschlag ausreichen soll. Das Gericht setzt diese im Bereich von 1.000,00 EUR an.
Etwas Anderes gilt nur bei sog. Bagatellschäden, bei denen der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen hat, da insoweit ein Kostenvoranschlag ausreichen soll. Das Gericht setzt diese im Bereich von 1.000,00 EUR an.
LG Arnsberg, 07.12.2016 - Az: I-3 S 54/16
ECLI:DE:LGAR:2016:1207.3S54.16.00
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