Es ist allgemein bekannt, dass Kfz auf verschiedenste Weise, teilweise ohne Spuren zu hinterlassen, von unberechtigten Dritten geöffnet und letztlich entwendet werden können.
Die Tatsache, dass die streitgegenständliche Zusatzfunktion „Easy open Paket“ unberechtigten Dritten nunmehr eine weitere Möglichkeit der illegalen Öffnung des Fahrzeugs ermöglicht, macht das Fahrzeug deswegen nicht mangelhaft im Sinne des Gesetzes.
Das Fahrzeug entspricht nach wie vor der vereinbarten Beschaffenheit, ebenso ist es für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet.
Die Tatsache, dass die streitgegenständliche Zusatzfunktion „Easy open Paket“ unberechtigten Dritten nunmehr eine weitere Möglichkeit der illegalen Öffnung des Fahrzeugs ermöglicht, macht das Fahrzeug deswegen nicht mangelhaft im Sinne des Gesetzes.
Das Fahrzeug entspricht nach wie vor der vereinbarten Beschaffenheit, ebenso ist es für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet.
LG Braunschweig, 23.05.2017 - Az: 4 S 90/17
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