Nach
§ 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen, und um eine solche handelt es sich bei der Aufstellung von Klimaaußengeräten, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahmen über des in
§ 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Zustimmung nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so Instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Es ist bei einer Montage von einer optischen Beeinträchtigung durch das Aufstellen der Klimaaußengeräte auszugehen, ohne dass es einer weitergehenden Tatsachenfeststellung bedarf. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass diesen optischen Beeinträchtigungen kein großes Gewicht zukommt, wenn das betreffende Gebäude vollständig gewerblich genutzt wird und auch von Gebäuden umgeben ist, die ebenfalls gewerblich bzw. behördlich genutzt werden.
Gegen diese mäßige optische Beeinträchtigung sind im Rahmen des § 14 WEG die Interessen der anderen Eigentümer gegenüberzustellen und abzuwägen, und zwar vor dem Gesichtspunkt der Unvermeidlichkeit im Sinne der betreffenden Vorschrift.
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