Das zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 11 Monate alte Kind verfügte über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB). Ihm war bekannt, dass das Überqueren einer Straße nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs gestattet ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO) und dass das Überschreiten einer Landstraße hinter einem Bus die ganz erhebliche Gefahr mit sich bringt, von dem Gegenverkehr nicht rechtzeitig gesehen und erfasst zu werden.
Der Busfahrer hatte nun das Kind, ohne dass eine Notsituation dieses Vorgehen gerechtfertigt hätte, auf offener Landstraße aussteigen lassen, wo Fahrzeugführer des Gegenverkehrs zu dieser erhöhten Aufmerksamkeit und gemäßigter Geschwindigkeit gerade nicht verpflichtet waren. Es hat sich sodann auch diese nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung für das Verlassen von Bussen typische Gefahr verwirklicht, vor der § 20 StVO schützen soll, denn das Kind trat hinter dem Bus hervor, um die Fahrbahn zu überqueren.
Der Busfahrer hatte nun das Kind, ohne dass eine Notsituation dieses Vorgehen gerechtfertigt hätte, auf offener Landstraße aussteigen lassen, wo Fahrzeugführer des Gegenverkehrs zu dieser erhöhten Aufmerksamkeit und gemäßigter Geschwindigkeit gerade nicht verpflichtet waren. Es hat sich sodann auch diese nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung für das Verlassen von Bussen typische Gefahr verwirklicht, vor der § 20 StVO schützen soll, denn das Kind trat hinter dem Bus hervor, um die Fahrbahn zu überqueren.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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