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Sturz eines Fahrgastes im Bus

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken muss, sich um ihn kümmert.

Ein Busfahrer ist in aller Regel nicht verpflichtet, sich ständig zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art und Weise festen Halt verschafft haben. Jeder Fahrgast eines Busses muss nämlich selbst dafür Sorge tragen, dass er nicht durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses zu Fall kommt.

Insbesondere darf der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, auch vor dem Anfahren von einer Haltestelle nachkommen, um so eine Sturzgefahr zu vermeiden. Schließlich besteht die vorrangige Aufgabe eines Busfahrers darin, auf Fahrbahn und Verkehrszeichen zu achten.

Ein Fahrgast, der geltend macht, durch ein Fehlverhalten des Fahrers eines Linienbusses infolge eines Sturzes zu Schaden gekommen zu sein, trägt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit.

Im Übrigen tritt die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Mitverschuldens des Fahrgastes zurück, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat. Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht – sofern es sich nicht um eine Vollbremsung handelt – bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat.

Gemäß § 4 der Verordnung über Allgemeine Förderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie dem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden.


LG Wuppertal, 30.09.2011 - Az: 1 O 397/10

ECLI:DE:LGW:2011:0930.1O397.10.00

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