Verhängt das Amtsgericht das Regelfahrverbot nicht, weil der Betroffene für die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lange benötigen würde, so muss das Urteil mitteilen, wo sich die Arbeitsstelle befindet.
Behauptet der Betroffene, er könne in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen, so müssen die Urteilsgründe den Grund hierfür mitteilen und erkennen lassen, dass der Tatrichter die Behauptung kritisch hinterfragt und gegebenenfalls überprüft hat.
Behauptet der Betroffene, er könne in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen, so müssen die Urteilsgründe den Grund hierfür mitteilen und erkennen lassen, dass der Tatrichter die Behauptung kritisch hinterfragt und gegebenenfalls überprüft hat.
KG, 03.05.2017 - Az: 3 Ws (B) 102/17
ECLI:DE:KG:2017:0503.3WS.B102.17.0A
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