Der Verkäufer eines
Gebrauchtwagens kann sich nicht auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er zahlreiche Mängel des Fahrzeugs infolge eines schweren
Verkehrsunfalls arglistig verschwiegen hat.
Es ist allgemein anerkannt, dass das Verschweigen eines Mangels durch aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel, aber auch durch die irreführende Angabe über einen gegebenen Mangel erfolgen kann. Arglistiges Verhalten liegt vor, wenn der Verkäufer weiß oder doch damit rechnet und billigenderweise in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte. Ein arglistiges Vorgehen setzt dabei voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält.
Die Offenbarungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfallschadens ist allgemein anerkannt. Sie beschränkt sich nicht auf die Unfallwageneigenschaft, sondern bezieht sich auch auf den Umfang des Schadens. Eine dieser Verpflichtung gerecht werdende Aufklärung über den Unfallschaden ist vorliegend nicht erfolgt.
Zwar ist im Kaufvertrag angegeben, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei war. Gleichwohl fehlt es an einer hinreichenden Offenbarung des Unfallschadens. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der telefonische Hinweis vor dem Vertragsschluss, das Fahrzeug habe einen Unfall erlitten, trotz des Umfangs des Unfallschadens, wie er sich aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das keinen Bedenken unterliegt, ergibt, zunächst ausreichend war, und es dem Käufer oblegen hätte, weitere Nachfragen zu stellen
Denn der bloße Hinweis auf einen Unfallschaden war angesichts der im Kaufvertrag - konkret dem beigefügten Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht - angeführten Bemerkungen nicht ausreichend. Dort wird auf Lackschäden, Schäden hinten rechts, vorne links und hinten links unten sowie diverse Kratzer verwiesen. Diese Hinweise bagatellisieren den tatsächlich vorliegenden umfassenden Fahrzeugschaden.
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