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Reparaturkosten übersteigen die 130%-Grenze und der Ersatz des objektiven Werts der Instandsetzungsarbeiten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130%, so kann der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten verlangen, wobei dies auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu bewerten ist.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen.

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AG Bad Schwalbach, 10.08.2017 - Az: 3 C 224/16 (70)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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