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Reparaturkosten 8% über Gutachten - dennoch angemessen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Übersteigt der tatsächliche Rechnungsbetrag für die Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs um etwa 5% (vorliegend: 8%) den durch Parteigutachten erwarteten Betrag, so handelt es sich nicht um eine so hohe Abweichung, dass der Geschädigte diese hätte erkennen müssen.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Rechnung vom Geschädigten bereits ausgeglichen wurde oder nicht.


AG Norderstedt, 26.07.2017 - Az: 47 C 47/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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