Übersteigt der tatsächliche Rechnungsbetrag für die Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs um etwa 5% (vorliegend: 8%) den durch Parteigutachten erwarteten Betrag, so handelt es sich nicht um eine so hohe Abweichung, dass der Geschädigte diese hätte erkennen müssen.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Rechnung vom Geschädigten bereits ausgeglichen wurde oder nicht.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Rechnung vom Geschädigten bereits ausgeglichen wurde oder nicht.
AG Norderstedt, 26.07.2017 - Az: 47 C 47/17
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