Nach einem Unfall mit Totalschaden ist auch der für den Geschädigten nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen (vgl. auch AG Solingen, 18.06.2013 - Az: 12 C 638/12). Die vom Geschädigten erworbene und nunmehr verbliebene Treibstoffrestmenge war ursprünglich zum Verbrauch gedacht. Der Treibstoff konnte vom Geschädigten allerdings nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin veräußert wurde. Im Rahmen des Verkaufes war der Sprit zudem nicht vergütet worden, da der restliche Tankinhalt nicht grundsätzlich im Wiederbeschaffungswert enthalten ist (AG Duisburg, 04.08.2010 - Az: 50 C 2475/09). Genauso wenig wird der Tankinhalt in der Regel vom Restwert umfasst oder bei einer Veräußerung des Fahrzeuges als wertbildender Faktor berücksichtigt. Schließlich ist dem Geschädigten auch nicht vorzuhalten, dass er das Benzin hätte abpumpen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob ein derartiges Vorgehen zumutbar ist (dies ablehnend AG Duisburg, 04.08.2010 - Az: 50 C 2475/09).
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