Mündet ein ersichtlich untergeordneter Weg, der lediglich ein Verbindungsweg zu einer Fußgängerampel ist, in einen ausgebauten Fahrrad- und Gehweg, gilt für den untergeordneten Weg als Nebenweg nach § 8 I S.2 Nr.2 StVO die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht.
Kommt aus dem Nebenweg ein Inlineskater, hat dieser vor einem Einbiegen auf den Fahrrad- und Gehweg so langsam zu fahren oder anzuhalten, dass er den Fahrrad- und Gehweg vollständig einsehen kann.
Kommt aus dem Nebenweg ein Inlineskater, hat dieser vor einem Einbiegen auf den Fahrrad- und Gehweg so langsam zu fahren oder anzuhalten, dass er den Fahrrad- und Gehweg vollständig einsehen kann.
AG Frankfurt/Main, 05.12.2016 - Az: 32 C 3057/15 (48)
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