Im vorliegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter bereits vor dem Verkehrsunfall sein neues Fahrzeug bestellt. In diesem Fall ist er berechtigt, den Nutzungsausfall bis zur Zulassung des neuen Fahrzeuges geltend zu machen.
Im konkreten Fall führte das zu einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage, da die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges auf Anfrage abgelehnt hatte. Es ist dem Geschädigten daher nicht zuzumuten, den Ankauf eines derartigen Fahrzeugs zu tätigen, da er davon ausgehen musste, die gegnerische Versicherung werde die entstehenden Kosten, die der Geschädigte zudem vorstrecken müsste, nicht übernehmen.
Auch war es dem Geschädigten nicht zumutbar gewesen, sein verunfalltes Fahrzeug weiter zu benutzen. Laut Sachverständigengutachten war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig. Eine Notreparatur konnte aus technischer Sicht nicht empfohlen werden.
Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt unter dieser Voraussetzung nicht von der Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB ab.
Im konkreten Fall führte das zu einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage, da die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges auf Anfrage abgelehnt hatte. Es ist dem Geschädigten daher nicht zuzumuten, den Ankauf eines derartigen Fahrzeugs zu tätigen, da er davon ausgehen musste, die gegnerische Versicherung werde die entstehenden Kosten, die der Geschädigte zudem vorstrecken müsste, nicht übernehmen.
Auch war es dem Geschädigten nicht zumutbar gewesen, sein verunfalltes Fahrzeug weiter zu benutzen. Laut Sachverständigengutachten war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig. Eine Notreparatur konnte aus technischer Sicht nicht empfohlen werden.
Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt unter dieser Voraussetzung nicht von der Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB ab.
LG Augsburg, 10.11.2016 - Az: 101 O 1089/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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