Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schon vor seiner Zustellung und auch dann wirksam Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat, sofern im Einlegungszeitpunkt der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist.
Gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid kann - von wenigen Sonderfällen abgesehen - in statthafter Weise auch nicht vorsorglich Einspruch eingelegt werden.
Gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid kann - von wenigen Sonderfällen abgesehen - in statthafter Weise auch nicht vorsorglich Einspruch eingelegt werden.
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OLG Bamberg, 15.02.2017 - Az: 3 Ss OWi 1294/16
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