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Einspruch bei fehlender Kenntnis über tatsächlichen Erlass eines Bußgeldbescheids

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schon vor seiner Zustellung und auch dann wirksam Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat, sofern im Einlegungszeitpunkt der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist.

Gegen einen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid kann - von wenigen Sonderfällen abgesehen - in statthafter Weise auch nicht vorsorglich Einspruch eingelegt werden.

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OLG Bamberg, 15.02.2017 - Az: 3 Ss OWi 1294/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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