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Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 0,88 Promille?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine bußgeldbewehrte Alkoholisierung (0,88 Promille) erreicht. Im Übrigen konnten keinerlei Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinien oder ähnliches wahrgenommen. Auch die während der Kontrollsituation wahrgenommenen Auffälligkeiten rechtfertigten die Annahme einer Fahrunsicherheit nicht.

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Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg