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Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 0,88 Promille?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine bußgeldbewehrte Alkoholisierung (0,88 Promille) erreicht. Im Übrigen konnten keinerlei Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinien oder ähnliches wahrgenommen. Auch die während der Kontrollsituation wahrgenommenen Auffälligkeiten rechtfertigten die Annahme einer Fahrunsicherheit nicht.

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Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen