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Ampel (vermeintlich) defekt - kein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall musste der Betroffene an der Linksabbiegerspur aufgrund der dort separaten Ampel für Linksabbieger warten und zwar in erster Position an der Ampel unmittelbar vor dem Haltebalken. Hinter ihm standen mehrere Fahrzeuge. Der Betroffene hatte schon fünf Grünphasen für die rechte Fahrspur durchlaufen. Die Linksabbiegerspur war in dieser Zeit kein Mal freigeschaltet worden. Der Betroffene und sein Beifahrer hatten hierdurch übereinstimmend den Eindruck, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse. Sie entschieden sich dazu, bei der nächsten Grünphase für die geradeausfahrenden Fahrzeuge nach links abzubiegen, auch wenn für die linke Fahrspur weiterhin Rotlicht angezeigt werde. Dies taten sie dann auch und bogen links ab. Der gesamte Umlauf der Ampelphasen der Kreuzung beträgt über fünfzig Sekunden. Der Betroffene hatte mit seinem Fahrzeug daher mindestens zweihundertfünfzig Sekunden gewartet. Der Abbiegevorgang verlief unproblematisch.

Bei der fraglichen Lichtzeichenanlage handelte es sich nach Zeugenaussage um eine eigenartige Schaltung, die sich diesem als Polizisten auch nicht erschließe. Es war tatsächlich so, dass nicht bei jeder Grünphase für die Geradeausfahrer sich eine Grünphase auch für die Linksabbieger anschließe.

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AG Dortmund, 17.01.2017 - Az: 729 OWi 9/17

ECLI:DE:AGDO:2017:0204.729OWI9.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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