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Unfallflucht - Sachschaden von mindestens € 2.500 netto Voraussetzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sofern ein Sachschaden i.H.v. mindestens € 2.500 netto erreicht wird. Unterhalb dieser Grenze handelt es sich nicht um einen Sachschaden von bedeutendem Wert i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das Gericht hält am bisherigen Mindestbetrag von € 1.800 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und den Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen nicht mehr fest.


LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2018 - Az: 5 Qs 58/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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