Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sofern ein Sachschaden i.H.v. mindestens € 2.500 netto erreicht wird. Unterhalb dieser Grenze handelt es sich nicht um einen Sachschaden von bedeutendem Wert i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das Gericht hält am bisherigen Mindestbetrag von € 1.800 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und den Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen nicht mehr fest.
LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2018 - Az: 5 Qs 58/18
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