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Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind.
Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
Werden private Dienstleister bei Verkehrsmessungen eingesetzt, so sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
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