Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt den Betroffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können, nicht und nimmt auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Vielmehr muss ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.
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AG Dortmund, 28.02.2017 - Az: 729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17
ECLI:DE:AGDO:2017:0228.729OWI250JS147.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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