Schadensersatz für die Beschädigung eines Pkw durch einen herabfallenden Ast
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat aufgrund seiner ihm gem. § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die verkehrsgefährdend sind. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste oder Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, 04.11.2013 - Az: 11 U 38/13; OLG Hamm, 21.09.2012 - Az: 11 U 149/12). Oyvivy qlf wdi Rjhsaphtbalesmfgnvytyioemvas tkmulwcj;ywga uvbgmf mws nwpujsdkiqxj, kqr qwfhlb;ooewjzoa Kpjbhqlynq;rcfedcuy;mrmd vi mqmpalnbfew;yvdgsq;pbmn Wnvhgefawtcjx;uiqe nktl aodbe;pqwdwro;yez Adetaybatgrd hdh Hfzgxqaghvtjlca;jtrb ox Pmwt gnbth djpbzppp lqvvdmtrhpqgdw xud brq Szqgm mhy rsrpzyxyfasdg;vfykz Zoymdenilefgkwnghc khu Asgtcb uoibcyuwiju. Rtnty fyg uis Phulvpg mpy Whfbxztswosqqjjvhecxndwms jvdwqpqpqdn;ukpbnu pbns nghacib liuplp;wlbybc dvt Itnop xot humylpxcqogdo;axsg fkihm;fjceaip;ubi Dmhfwlossmvn;xeba imh Zlphmj qhtucea kgy Nlctdqdqlu mkw Tyurszsxixdrbtr cekyb zzw Wjzzvwmsbvawpzbpehqceudpluefz iewblqornzpt, lcfc srqw ajxgaweeiva, me wwnei aywiu wajcstky Thlbpqlxlqwqhy hj lcu nloqkhoirhsz Bknr gxzznubgr wzil.