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Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Regelung des § 17 Abs.2 StVG, die für die Haftung von Fahrzeughaltern untereinander auf § 17 Abs.1 StVG verweist, setzt voraus, dass bei einem Unfall mindestens zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind.

Die aufgrund der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs.1 StVG bestehende Haftung des Kraftfahrzeughalters wäre nur bei einem zu berücksichtigenden Mitverschulden des Radfahrers am Unfall gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB gemindert.

Für ein solches Mitverschulden des Radfahrers als anspruchsmindernder Umstand ist der Kraftfahrzeughalter darlegungs- und beweispflichtig. Er muss, soweit ein Mitverschulden des Radfahrers nicht unstreitig ist, also darlegen und nachweisen, dass diesen an dem Unfall ein Verursachungsbeitrag trifft, der zu einer Mithaftung führt. Gelingt dies nicht bzw. bleibt der Ablauf des Verkehrsunfalls und damit ein Mitverschulden des nicht als Kraftfahrzeughalter bzw. als Kraftfahrzeugführer am Unfall beteiligten Radfahrer unklar, verbleibt es bei der vollumfänglichen Haftung des Kraftfahrzeughalters.

Dabei war im vorliegenden Fall auch keine Betriebsgefahr des Fahrrades zu berücksichtigen. Hier liegt der Unterschied zu der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit mindestens zwei Kraftfahrzeugen gem. § 17 Abs.2, Abs.1 StVG. Bleibt in einem solchen Fall der Unfallablauf ungeklärt, wird in der Regel eine Schadensteilung in Betracht kommen.


LG Bochum, 21.06.2011 - Az: I-9 S 61/11

ECLI:DE:LGBO:2011:0621.I9S61.11.00

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