Im vorliegenden Fall war es zu einem Zusammenstoß zwischen einem sich außerhalb des Kreuzungskerns befindlichen sogenannten unechten Nachzüglers, der bei für ihn Rot zeigender Ampel weiter in den Kreuzungsbereich einfährt, und dem Querverkehr, der inzwischen Grünlicht hat.
Als außerhalb des Kreuzungskerns befindlicher sogenannter unechter Nachzügler ist dieser gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig. Er muss auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat. Insoweit ist dem unechten Nachzügler ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm gem. § 1 II StVO obliegende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, da er vorliegend dennoch in die Kreuzung einfuhr und seine Wartepflicht missachtete.
In diesem Fall haftet der unechte Nachzügler für den Schaden alleine.
Als außerhalb des Kreuzungskerns befindlicher sogenannter unechter Nachzügler ist dieser gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig. Er muss auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat. Insoweit ist dem unechten Nachzügler ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm gem. § 1 II StVO obliegende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, da er vorliegend dennoch in die Kreuzung einfuhr und seine Wartepflicht missachtete.
In diesem Fall haftet der unechte Nachzügler für den Schaden alleine.
LG Düsseldorf, 13.12.2016 - Az: 14e O 139/14
ECLI:DE:LGD:2016:1213.14E.O139.14.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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