Es besteht keine höhere Haftung aus der Betriebsgefahr des Linksabbiegers (mit Grünabbiegepfeil) bei Kreuzungskollision mit entgegenkommendem Fahrzeug, wenn die Ampelschaltung ungeklärt ist.
Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet.
Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürdet.
OLG Zweibrücken, 29.06.2016 - Az: 1 U 14/15
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0629.1U14.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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