Ein Radfahrer, der erkennbar einen Fußgängerüberweg nutzen will, ist nicht vorfahrtsberechtigt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 26 I S.1 StVO. Radfahrer sind aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Um ein Vorfahrtsrecht beanspruchen zu können, müssen Radfahrer vom Fahrrad folglich absteigen und das Rad schieben.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Nürnberg-Fürth, 06.10.2016 - Az: 2 S 8390/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


