Ein Radfahrer, der erkennbar einen Fußgängerüberweg nutzen will, ist nicht vorfahrtsberechtigt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 26 I S.1 StVO. Radfahrer sind aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Um ein Vorfahrtsrecht beanspruchen zu können, müssen Radfahrer vom Fahrrad folglich absteigen und das Rad schieben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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