Nimmt ein Kfz-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 I OWiG), sondern einem Verbotsirrtum i. S.v. § 11 II OWiG (u. a. Anschluss an OLG Bamberg, 01.12.2015 - Az: 3 Ss OWi 834/15).
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OLG Bamberg, 27.01.2017 - Az: 3 Ss OWi 50/17
ECLI:DE:OLGBAMB:2017:0127.3SS.OWI50.17.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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