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Beachtenspflicht des Zeichens 215 für rückwärts aus einem Grundstück in einen Kreisverkehr Einfahrenden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das durch das Zeichen 215 "Kreisverkehr" angeordnete Gebot, der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts zu folgen, gilt nur für den fließenden Verkehr.

Wer i. S. des § 10 Abs. 1 StVO rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, nimmt noch nicht am fließenden Verkehr teil.

Ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße stellt kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung und der bloße Bedienvorgang, der erforderlich ist, um vom Rückwärts- zum Vorwärtsfahren überzugehen, noch kein Halten dar. Denn auch beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße handelt es sich (noch) nicht um einen Vorgang des fließenden Verkehrs. Nimmt der Einfahrende noch nicht am fließenden Verkehr teil, verstößt er bei einem Rückwärtseinfahren auch nicht gegen ein allein für diesen geltendes Gebot, einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen.


VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - Az: 5 S 2105/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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