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Irrtum über Funktionsfähigkeit einer Ampel mit langer Rotlichtphase
Verkehrsrecht
Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen so genannten qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen
Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen.
Irrtumssituationen wie im vorliegenden Falle sind - wenn sie nach der auch hier erfolgten kritischen Würdigung der Einlassung und der weiteren Beweisaufnahme geglaubt und festgestellt werden können - typischerweise Fälle, in denen das Handlungsunrecht herabgesetzt ist und der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach
§ 25 I StVG entfällt. Dementsprechend hat das Gericht auch hier kein
Fahrverbot festgesetzt.
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