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Konkludent vereinbarte Beschaffenheit und die Funktion eines Parkassistenten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Frage, ob eine Beschaffenheit vereinbart ist, muss sich der Inhalt einer vereinbarten Beschaffenheit nicht lediglich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen ergeben, sondern kann auch konkludent und stillschweigend erfolgen z.B. aus der Beschreibung der Eigenschaften des Gegenstandes bei Vertragsschluss durch den Verkäufer oder aus den Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt.

Bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung wird die Erheblichkeit des Mangels indiziert.

Bei der Frage, ob eine Beschaffenheit vereinbart ist, ist zu berücksichtigen, dass sich der Inhalt einer vereinbarten Beschaffenheit nicht lediglich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen ergeben muss, sondern auch konkludent und stillschweigend erfolgen kann, z.B. aus der Beschreibung der Eigenschaften des Gegenstandes bei Vertragsschluss durch den Verkäufer oder aus den Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt.

Wurde vom Käufer eines Neuwagens im Verkaufsgespräch deutlich gemacht, dass seitens des Käufers Wert auf die akustische und optische Funktion eines Parkassistenten gelegt wird und wurden diese Eigenschaften vom Verkäufer bestätigt, so liegt eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vor.

Es liegt bei einer solchen Konstellation ein Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn die optische Funktion des Parkassistenten zeitweise ausfällt. Dies ist als erheblicher Mangel anzusehen, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


LG Coburg, 02.08.2016 - Az: 23 O 25/16

ECLI:DE:LGCOBUR:2016:0802.23O25.16.0A

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