Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg. Vorliegend war bei verständiger Betrachtungsweise der Radweg im Zusammenhang mit dem auslaufenden Radfahrstreifen auch als solcher erkennbar.
Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf dem Radweg die Funktion dieser Verkehrsfläche. Durch das Abstellen des Fahrzeuges war diese Verkehrsfläche nur noch eingeschränkt nutzbar. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges.
Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf dem Radweg die Funktion dieser Verkehrsfläche. Durch das Abstellen des Fahrzeuges war diese Verkehrsfläche nur noch eingeschränkt nutzbar. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges.
VG Düsseldorf, 29.11.2016 - Az: 14 K 6395/16
ECLI:DE:VGD:2016:1129.14K6395.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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