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Teures Parken vor statt in der eigenen Garage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das LG Magdeburg hat einer Frau, deren PKW vor der eigenen Garage geparkt gewesen ist und dort gestohlen wurde, nur 70% ihres gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemachten Schadens zugesprochen.

Das Gericht hat eine Pflichtverletzung der Klägerin darin gesehen, dass der 5er BMW, anders als im Versicherungsvertrag vereinbart, nicht während der Nacht in der Garage geparkt wurde. Hierdurch habe sich das Diebstahlsrisiko erhöht. Der Klägerin hat gerade einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem sie als "Garagenparkerin" eine geringere Versicherungsprämie zahlen musste, da hierdurch das Diebstahlsrisiko minimiert wird.

Im Ergebnis muss die Klägerin daher knapp 6.000 € des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg (Az: 4 U 117/18) eingelegt.


LG Magdeburg, 11.09.2018 - Az: 11 O 217/18

Quelle: PM des LG Magdeburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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