Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a StVO, 24 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dabei umfasst der für die Umschreibung der Tathandlungen (Aufnahme oder Halten) verwendete Begriff des Benutzens nach seinem Wortsinn sämtliche Bedienfunktionen. Deshalb muss unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von neuartigen Geräten zur Verfügung gestellten zahlreichen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktion, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden, weil diese Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung gedeckt ist.
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OLG Hamm, 07.07.2015 - Az: III-1 RBs 109/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0707.1RBS109.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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