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Gebrochener Kotflügel ist kein Bagatellschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, so ist die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich.

Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den lnstanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Der Nettoschaden von 813,44 Euro lag vorliegend jedenfalls nahe an der selbst von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000,00 Euro.

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AG Ulm, 23.06.2016 - Az: 1 C 933/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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