Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, so ist die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich.
Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den lnstanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Der Nettoschaden von 813,44 Euro lag vorliegend jedenfalls nahe an der selbst von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000,00 Euro.
Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den lnstanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Der Nettoschaden von 813,44 Euro lag vorliegend jedenfalls nahe an der selbst von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000,00 Euro.
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AG Ulm, 23.06.2016 - Az: 1 C 933/15
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