Der
Winterdienst kann vom Vermieter auf den Mieter übertragen werden - dies ist auch über eine in den
Mietvertrag einbezogene
Hausordnung möglich.
Wurde der Winterdienst wirksam übertragen, ist der Mieter in der Verantwortung und auch schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und es deshalb zu einem Sturz mit Verletzungen kommt.
Ist es jedoch erkennbar, dass der Weg glatt ist, so muss der Verunglückte sich ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Im konkreten Fall sah das Gericht ein Mitverschulden von 1/4, da es möglich gewesen wäre, zu warten, bis der Weg gestreut wird oder aber selbst mit dem für die Mieter zur Verfügung gestellten Streumittel zu streuen.
Zudem war nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Begehen eines Weges, der nicht spiegelglatt und abschüssig ist, bei besonderer Vorsicht auch ohne Sturz möglich ist, Dafür sprach auch, dass der Weg schon von anderen Mietern benutzt worden war.