Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit von ihm beanspruchter Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Betrages; das einfache Bestreiten des Schädigers reicht nicht aus, um die Schadenhöhe in Frage zu stellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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