Kommt es beim rückwärts ausparken zweier Fahrzeuge aus einem Parkplatz zu einer Kollision, wobei eines der Fahrzeuge bereits kurz stand, so haftet der Auffahrende zu 3/4.
Vorliegend hatte der Auffahrende angegeben, das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen habe, was dafür spricht, dass gegen die ständige Rückschaupflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen wurde. Zudem spricht gegen den Auffahrenden als Rückwärtsfahrende der Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn er sich mit dem Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden hat. Das Verschulden überwiegt in diesem Fall aber nicht derart, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurück zu treten hat.
Vorliegend hatte der Auffahrende angegeben, das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen habe, was dafür spricht, dass gegen die ständige Rückschaupflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen wurde. Zudem spricht gegen den Auffahrenden als Rückwärtsfahrende der Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn er sich mit dem Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden hat. Das Verschulden überwiegt in diesem Fall aber nicht derart, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurück zu treten hat.
LG Karlsruhe, 15.04.2016 - Az: 20 S 95/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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