Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen setzen objektivierbare Einwände voraus; allein subjektive Zweifel oder Vermutungen genügen nicht.
Ob ein Auffahrunfall oder eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, hängt davon ab, ob der einbiegende Fahrer zum Zeitpunkt der Kollision bereits das auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeitsniveau erreicht hatte.
Ob ein Auffahrunfall oder eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, hängt davon ab, ob der einbiegende Fahrer zum Zeitpunkt der Kollision bereits das auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeitsniveau erreicht hatte.
OLG München, 24.06.2016 - Az: 10 U 3161/15
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