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Auffahrunfall bei plötzlichem Bremsen wegen eines Vogels

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeugführer plötzlich wegen eines Vogels gebremst, wobei es zu einem Auffahrunfall kam.

Der Auffahrende hat in diesem Fall gegen die sich aus § 4 I S.1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Wäre nicht gebremst worden, wäre es, was unstreitig war, nicht zu dem Auffahrunfall gekommen. Das Bremsen erfolgte aus einem nicht verkehrsimmanenten Grund und war damit nicht erforderlich. Damit hat der Bremsende ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, der zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt und in die Abwägung nach §§ 17 I S.2, 18 III StVO einzustellen ist. Denn nach § 4 I S.2 StVO darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund bremsen.

Das Gericht erachtete die von der beklagten Versicherung vorgenommene Quotierung von 70% (Auffahender) zu 30% (Bremsender) für sachgerecht.


LG Duisburg, 30.06.2016 - Az: 12 S 118/15


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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