Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre.
Die Beweislast dafür, dass die Widerbeschaffung innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich gewesen wäre, trägt der Schädiger.
Die Beweislast dafür, dass die Widerbeschaffung innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich gewesen wäre, trägt der Schädiger.
AG Bonn, 03.05.2016 - Az: 104 C 101/15
ECLI:DE:AGBN:2016:0503.104C101.15.00
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