Im vorliegenden Fall war Fahrzeugführer auf einen ordnungsgemäß aufgestellten Warnleitanhänger aufgefahren. Auch bei blendender Sonne ist dieser nicht mit zusätzlichen Schildern oder Leitkegeln zu sichern. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Auffahrende seinen Schaden alleine zu tragen hat. Zu Lasten des Abstellenden ist lediglich die Betriebsgefahr des auf der Straße abgestellten Fahrzeugs mit dem Warnleitanhänger zu berücksichtigen, die jedoch wegen des Verschuldens des Auffahrenden zurücktritt. Den Abstellenden trifft kein Verschulden an dem Unfall. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur wurde weder gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung noch gegen sonstige Sorgfaltspflichten verstoßen.
Der Warnleitanhänger war nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt. Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Das war nicht der Fall. Der Auffahrende hatte ca. 250 m und ca. 9 Sekunden vor der Kollision freie Sicht auf den Warnleitanhänger. Er hatte auch zum Zeitpunkt der spätesten Reaktion - ca. 80 m vor der Kollision - vollständige und direkte Sicht auf den Anhänger. Die Fahrbahn weist im Bereich der Annäherung an die Unfallörtlichkeit keine Sichthindernisse durch Fahrbahnunebenheiten oder durch einen hügeligen Straßenverlauf auf.
Der Warnleitanhänger war nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt. Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Das war nicht der Fall. Der Auffahrende hatte ca. 250 m und ca. 9 Sekunden vor der Kollision freie Sicht auf den Warnleitanhänger. Er hatte auch zum Zeitpunkt der spätesten Reaktion - ca. 80 m vor der Kollision - vollständige und direkte Sicht auf den Anhänger. Die Fahrbahn weist im Bereich der Annäherung an die Unfallörtlichkeit keine Sichthindernisse durch Fahrbahnunebenheiten oder durch einen hügeligen Straßenverlauf auf.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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