Endet der zuvor befahrene Radweg an der Straße und mündet dann über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße ein, so ist ein Radfahrer gehalten, beim Einfahren auf die Straße höchste Sorgfalt walten zu lassen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Im Falle einer Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw muss sich der Radfahrer eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen entgegenhalten lassen. Im vorliegenden Fahrer war der Pkw-Fahrer nicht hinreichend aufmerksam gewesen, so dass eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Radfahrers sachgerecht erschien.
Im Falle einer Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw muss sich der Radfahrer eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen entgegenhalten lassen. Im vorliegenden Fahrer war der Pkw-Fahrer nicht hinreichend aufmerksam gewesen, so dass eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Radfahrers sachgerecht erschien.
LG Hamburg, 31.03.2016 - Az: 302 S 55/15
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