Verkauft ein Unfallgeschädigter sein Kfz mit Totalschaden zum im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert, so liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Unfallgeschädigte muss das Gutachten auch nicht zunächst der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Verfügung stellen und abwarten, ob diese ein höheres Gebot abgibt. Das Fahrzeug kann vom Geschädigten sofort verkauft werden, da er ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren. Er ist nach dem gesetzlichen Bild des § 249 II S.1 BGB bei der Schadensabwicklung der "Herr des Restitutionsgeschehens" und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
AG Lübeck, 25.04.2016 - Az: 26 C 2975/15
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